- Länderfinanzausgleich
- (horizontaler) ⇡ Finanzausgleich (gesetzliche Grundlage: Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 23.6.1993 (BGBl I 944, 977) m.spät.Änd.) zwischen den einzelnen Bundesländern mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs der unterschiedlichen ⇡ Finanzkraft der Länder. Zu berücksichtigen sind dabei das Steueraufkommen und der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände.- Die Finanzkraft der einzelnen Bundesländer differiert infolge der verschiedenartigen Wirtschaftsstrukturen erheblich; das Gleiche gilt für den Finanzbedarf, der z.B. in Ballungsgebieten und in ländlichen Räumen verschieden groß ist. Finanzierungsausgleichsmaßnahmen waren daher bereits zwischen den alten Bundesländern erforderlich. Mit der Vereinigung Deutschlands sind sie noch dringlicher geworden, da die originäre Finanzkraft der neuen Bundesländer (diese sind seit dem 1.1.1995 einbezogen) weit hinter derjenigen der alten Länder zurückbleibt, ihr Finanzbedarf hingegen in vielen Bereichen (z.B. Umweltlasten, Infrastruktur, Sozialausgaben, Wohnungsbau) überdurchschnittlich ist.- Maßnahmen des L.: a) Ein erster Ausgleich wird durch den Verteilungsmodus des Länderanteils an der Umsatzsteuer erreicht, die zu 75 Prozent nach der Einwohnerzahl, zu 25 Prozent nach der mangelnden Steuerkraft verteilt.- b) In einer zweiten Stufe erfolgt der eigentliche (horizontale) L. Er beginnt mit der Ermittlung der ⇡ Ausgleichsmesszahl, die den Finanzbedarf eines jeden Landes ausdrückt. Sie ergibt sich aus der Zahl der Landeseinwohner, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Landessteuereinnahmen je Einwohner, zuzüglich der Summe der (veredelten, d.h. nach Gemeindegrößenklassen gewichteten) Gemeindeeinwohner des Landes, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner. Der so ermittelten Ausgleichsmesszahl wird die ⇡ Steuerkraftmesszahl als Maßstab der originären Finanzkraft gegenübergestellt. Sie ergibt sich aus der Summe der Steuereinnahmen des einzelnen Landes zuzüglich der Steuereinnahmen seiner Gemeinden. Das Verhältnis zwischen Ausgleichsmesszahl und Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt seine Deckungsrelation.- c) Das Länderfinanzausgleichsgesetz setzt fest, in welchem Ausmaß Abweichungen von einem bestimmten Mittelwert ausgeglichen werden sollen. Ausgleichsberechtigte Länder (Nehmerländer) sind 2003 Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen sowie alle neuen Bundesländer (einschließlich Berlin); ausgleichspflichtige Länder (Geberländer) sind Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.- d) Neuregelung des L.: Mit Urteil vom 11.11.1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das geltende FAG die für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlicheit bestimme und dem Gesetzgeber aufgegeben, dies durch ein Maßstäbegesetz, das rechtfertigungsfähige Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benenne, zu beheben. Dies ist durch das Maßstäbegesetz vom 9.9.2001 (BGBl I 2302) geschehen. Aufgrund des Maßstäbegesetzes wurde mit dem ⇡ Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.12.2001 der Finanzausgleich (regelt den L. bis 2019) reformiert.- Vgl. auch ⇡ kommunaler Finanzausgleich.
Lexikon der Economics. 2013.