Länderfinanzausgleich

Länderfinanzausgleich
(horizontaler)  Finanzausgleich (gesetzliche Grundlage: Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 23.6.1993 (BGBl I 944, 977) m.spät.Änd.) zwischen den einzelnen Bundesländern mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs der unterschiedlichen  Finanzkraft der Länder. Zu berücksichtigen sind dabei das Steueraufkommen und der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Die Finanzkraft der einzelnen Bundesländer differiert infolge der verschiedenartigen Wirtschaftsstrukturen erheblich; das Gleiche gilt für den Finanzbedarf, der z.B. in Ballungsgebieten und in ländlichen Räumen verschieden groß ist. Finanzierungsausgleichsmaßnahmen waren daher bereits zwischen den alten Bundesländern erforderlich. Mit der Vereinigung Deutschlands sind sie noch dringlicher geworden, da die originäre Finanzkraft der neuen Bundesländer (diese sind seit dem 1.1.1995 einbezogen) weit hinter derjenigen der alten Länder zurückbleibt, ihr Finanzbedarf hingegen in vielen Bereichen (z.B. Umweltlasten, Infrastruktur, Sozialausgaben, Wohnungsbau) überdurchschnittlich ist.
- Maßnahmen des L.: a) Ein erster Ausgleich wird durch den Verteilungsmodus des Länderanteils an der Umsatzsteuer erreicht, die zu 75 Prozent nach der Einwohnerzahl, zu 25 Prozent nach der mangelnden Steuerkraft verteilt.
- b) In einer zweiten Stufe erfolgt der eigentliche (horizontale) L. Er beginnt mit der Ermittlung der  Ausgleichsmesszahl, die den Finanzbedarf eines jeden Landes ausdrückt. Sie ergibt sich aus der Zahl der Landeseinwohner, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Landessteuereinnahmen je Einwohner, zuzüglich der Summe der (veredelten, d.h. nach Gemeindegrößenklassen gewichteten) Gemeindeeinwohner des Landes, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner. Der so ermittelten Ausgleichsmesszahl wird die  Steuerkraftmesszahl als Maßstab der originären Finanzkraft gegenübergestellt. Sie ergibt sich aus der Summe der Steuereinnahmen des einzelnen Landes zuzüglich der Steuereinnahmen seiner Gemeinden. Das Verhältnis zwischen Ausgleichsmesszahl und Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt seine Deckungsrelation.
- c) Das Länderfinanzausgleichsgesetz setzt fest, in welchem Ausmaß Abweichungen von einem bestimmten Mittelwert ausgeglichen werden sollen. Ausgleichsberechtigte Länder (Nehmerländer) sind 2003 Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen sowie alle neuen Bundesländer (einschließlich Berlin); ausgleichspflichtige Länder (Geberländer) sind Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
- d) Neuregelung des L.: Mit Urteil vom 11.11.1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das geltende FAG die für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlicheit bestimme und dem Gesetzgeber aufgegeben, dies durch ein Maßstäbegesetz, das rechtfertigungsfähige Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benenne, zu beheben. Dies ist durch das Maßstäbegesetz vom 9.9.2001 (BGBl I 2302) geschehen. Aufgrund des Maßstäbegesetzes wurde mit dem  Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.12.2001 der Finanzausgleich (regelt den L. bis 2019) reformiert.
- Vgl. auch  kommunaler Finanzausgleich.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Länderfinanzausgleich — Das deutsche Steuerkarussell Pro Kopf Transferleistung des Länder …   Deutsch Wikipedia

  • Länderfinanzausgleich — Lạ̈n|der|fi|nanz|aus|gleich 〈m. 1; Rechtsw.〉 Finanzausgleich der Bundesländer untereinander u. durch den Bund, der den finanzschwachen Ländern zugutekommt * * * Lạ̈n|der|fi|nanz|aus|gleich, der: 1. Ausgleich der anfallenden Einnahmen u. Ausgaben… …   Universal-Lexikon

  • Länderfinanzausgleich — Lạ̈n|der|fi|nanz|aus|gleich (Abkürzung LFA) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Maßstäbegesetz — ⇡ Länderfinanzausgleich …   Lexikon der Economics

  • Bundesergänzungszuweisung — Das deutsche Steuerkarussell Pro Kopf Transferleistung des Länderfinanzausgleichs (Stand 2004) Der Länderfinanzausgleich ist ein staatsorganisationsrechtlicher …   Deutsch Wikipedia

  • Lastenausgleich (Finanzen) — Das deutsche Steuerkarussell Pro Kopf Transferleistung des Länderfinanzausgleichs (Stand 2004) Der Länderfinanzausgleich ist ein staatsorganisationsrechtlicher …   Deutsch Wikipedia

  • Finanzausgleich: Finanzausgleich in der Praxis —   Die Finanzverfassung eines Staates umfasst alle Regeln, nach denen die staatlichen Aufgaben und die dazu notwendigen Einnahmequellen zwischen den föderalen Ebenen aufgeteilt werden. Die Erkenntnisse der Föderalismustheorie zeigen, dass ein… …   Universal-Lexikon

  • Nordstaat — Als Nordstaat wird ein neues, im Zuge einer möglichen Neugliederung der deutschen Länder entstehendes Land bezeichnet, dessen Name von der Variante der möglichen Zusammenschlüsse abhängt. Die Schaffung eines Nordstaates ist schon seit dem Ende… …   Deutsch Wikipedia

  • Solidarpakt II — Als Solidarpakt wird in Deutschland die Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländern bezeichnet, den ostdeutschen Bundesländern für den Abbau teilungsbedingter Sonderlasten besondere Finanzmittel im Rahmen des Länderfinanzausgleichs durch… …   Deutsch Wikipedia

  • Finanzausgleich — Fi|nạnz|aus|gleich 〈m. 1〉 Verteilung der öffentl. Gelder auf Länder u. Gemeinden * * * Fi|nạnz|aus|gleich, der: zweckmäßiger Ausgleich der anfallenden Einnahmen u. Ausgaben zwischen Bund, Ländern u. Gemeinden. * * * Finạnz|ausgleich,   in der… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”